Stand: 15.08.2021
Abschnitt I
§1 Aufgaben des erweiterten Vorstands
(1) Der 1. Vorsitzende hat die Gesamtleitung des Vereins; er ist hierbei an Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands gebunden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zu den Aufgaben des 1. Vorsitzenden gehören insbesondere
- die Vorbereitung von und Einladung zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
- die Leitung der Versammlungen, sofern kein anderer Versammlungsleiter bestimmt wurde
- die Erstellung des Jahresberichts
- die Vertretung des Vereins nach außen
(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden, wenn dieser aus tatsächlichen Gründen verhindert ist oder seine Verhinderung dem Vorstand schriftlich angezeigt hat. Dem 2. Vorsitzenden können durch den erweiterten Vorstand auch weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Kassenwart sorgt für die Vermögensbelange des Vereins, insbesondere die Einziehung der Beiträge und deren Abmahnung sowie die Befriedigung von Forderungen, die sich gegen den Verein richten. Er unterstützt durch Vorlage der von ihm geführten Unterlagen die Kassenprüfung und berichtet auch auf der Jahreshauptversammlung über die Finanzen des Vereins.
(4) Zu den Aufgaben des Jugendwarts gehört die Sicherstellung einer angemessenen Jugendarbeit. Er ist der zuständige Ansprechpartner für die minderjährigen Mitglieder sowie für deren Erziehungsberechtigte und zuständig für die Vertretung der Interessen dieser Mitgliedergruppe.
(5) Der Schriftwart führt in Mitgliederversammlungen und in Sitzungen des erweiterten Vorstands das Protokoll und ansonsten die notwendigen Aufzeichnungen (z.B. Satzung, Ordnungen, Vereinsdateien). Er besorgt in Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter den Schriftwechsel des Vereins. Er ist verantwortlich für das Schriftgut des Vereins und sorgt für die Bekanntmachung von Beschlüssen und Mitteilungen. Darüber hinaus ist er zuständig für die Überprüfung und Aktualisierung der Versicherungen des Vereins.
(6) Der Ausbildungswart leitet und überwacht die Ausbildung der Hunde in den jeweiligen Sparten und bereitet Veranstaltungen oder Wettkämpfe in den jeweiligen Sparten vor.
- Zu den Aufgaben des Ausbildungswartes gehören insbesondere
Aus- und Fortbildung der Übungsleiter - Sicherstellung der Anwendung aktueller und tierschutzgerechter Trainingsmethoden.
(7) Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit ist insbesondere zuständig für
- die Pressearbeit,
- das Verfassen von Artikeln über die Arbeit des Vorstands und des Gesamtvereins
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
- die Präsentation des Vereins in den Medien
- die Mitgliedergewinnung
- Gewinnung von Sponsoren und Förderern sowie deren Betreuung
§2 Vertretungsbefugnis des Vorstandes im Sinne des BGB
Die Vertretungsregelung entspricht der Regelung zur Zeichnungsbefugnis. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 500,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des erweiterten Vorstands hierzu erteilt ist.
§3 Mitgliedertreffen
Jeden 1. Sonntag im Quartal finden Mitgliedertreffen statt, sofern an diesem Tag nicht eine ordentliche Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Einladungen hierzu ergehen nicht. Über Ort und Zeit wird per Aushang informiert. Sie dienen insbesondere der Information der Mitglieder über Aktivitäten des Vorstands und sportliche Angelegenheiten. Die Leitung dieser Mitgliedertreffen erfolgt durch ein Mitglied des erweiterten Vorstands.
Abschnitt II
§4 Beiträge
(1) Die Beitragshöhe für Mitglieder wurde von der Mitgliederversammlung ab 01.03.2017 wie folgt beschlossen:
- für volljährige aktive Mitglieder jährlich 132,00 Euro (monatlich 11,00 Euro)
- für minderjährige aktive Mitglieder bis zu dem Kalenderjahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, jährlich 60 Euro (monatlich 5,00 Euro)
- für Fördermitglieder jährlich 72,00 Euro (monatlich 6,00 Euro)
(2) Das Nutzungsentgelt für Nichtmitglieder je Trainingstag beträgt ab 10.02.2019 10,00 Euro je Hundeführer, unabhängig von der Anzahl der zu trainierenden Hunde. Der Erwerb einer Karte für je 10 Trainingseinheiten ist gegen ein Entgelt von 90,00 Euro möglich.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beträgt das Nutzungsentgelt für die Teilnahme an einem Kurs „Alltagstraining“ (Dauer 3 Monate) für Nichtmitglieder 99,- Euro. Bei Hinzutritt nach Kursbeginn werden die Kosten anteilig fällig.
(3) In begründeten Einzelfällen kann der Mitgliedsbeitrag abweichend von der jährlichen Zahlungsweise auf schriftlichen Antrag durch das Mitglied vom erweiterten Vorstand eine andere Zahlungsweise vereinbart werden.
(4) Bei Eintritt in den Verein im Laufe des Kalenderjahres wird der Jahresbeitrag des Mitglieds anteilig berechnet und gemäß der Satzung sofort fällig.
(5) Bei Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Gebühr in Höhe von einem Monatsbeitrag fällig.
§5 Arbeitsleistung
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres 20 Stunden Arbeitsleistung pro Kalenderjahr zu erbringen. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde werden 10,00 Euro Ersatzleistung am Ende des Kalenderjahres berechnet. Der Gesamtbetrag wird zusammen mit dem Jahresbeitrag des folgenden Kalenderjahres fällig. Die Arbeit des erweiterten Vorstands wird auf die Arbeitsleistungen angerechnet.
(2) Mitglieder, die aus gesundheitlichen und sonstigen schwerwiegenden Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, können auf schriftlichen Antrag durch Entscheidung des erweiterten Vorstands ganz oder anteilmäßig von der zu erbringenden Arbeitsleistung befreit werden.
(3) Vom Verein eingesetzte Trainer und Trainerinnen können nach Abschluss ihrer Einweisung eine finanzielle Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Vorjahr erbrachten Trainerstunden. Sie beträgt für mindestens 15 im Vorjahr erbrachte Trainerstunden 50 vom Hundert des vom jeweiligen Mitglied im Folgejahr gezahlten Jahresbeitrags, für mindestens 30 im Vorjahr erbrachte Trainerstunden 100 vom Hundert des vom jeweiligen Mitglied gezahlten Jahresbeitrags. Die Aufwandsentschädigung wird am 31. Januar des auf die Erbringung der Trainerstunden folgenden Kalenderjahres fällig.
Die Berücksichtigung der Trainerstunden erfolgt erst nach vollständiger Erbringung der Arbeitsleistung nach § 5 Absatz 1. Die geleisteten Trainerstunden sind von jedem Trainer und jeder Trainerin umgehend nach Erbringung, spätestens aber zwei Wochen danach an der dafür festgelegten Stelle zu dokumentieren. Bei späterer Eintragung können die erbrachten Trainerstunden nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich bei der Erbringung von Arbeitsstunden durch ein Nichtmitglied vertreten zu lassen. Diese Arbeitsstunden werden dem Mitglied angerechnet. Die Übertragung von Arbeitsstunden zwischen Mitgliedern ist nicht möglich.
§6 Änderungen und Ergänzungen
(1) Der Abschnitt I der Beitrags- und Geschäftsordnung kann vom erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen geändert oder ergänzt werden.
(2) Der Abschnitt II der Beitrags- und Geschäftsordnung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen geändert oder ergänzt werden.